Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und Umweltstandards in Lieferketten gesetzlich verankern – Vorschläge für eine weitere rot-grüne Koalition in Hamburg

Hamburg, den 7. Mai 2020 – Die Corona-Krise führt uns auf dramatische Weise vor Augen, in welchem Maße Transparenz und Sorgfalt in globalen Lieferketten in unser aller Interesse liegen. Die Krise verdeutlicht: Wir brauchen ein Lieferkettengesetz, das Unternehmen verpflichtet, die Einhaltung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten sicherzustellen. Dafür treten wir als Hamburger Initiative Lieferkettengesetz auch im Hinblick auf die aktuell laufenden Koalitionsverhandlungen in Hamburg ein.

Die Forderungen, die SPD und Grüne in den Programmen für die Bürgerschaftswahlen in Bezug auf ein Lieferkettengesetz aufgestellt haben, werden von uns befürwortet. Wir appellieren an die Verantwortlichen für die Koalitionsverhandlungen, ihre Forderungen nun zu konkretisieren und im Rahmen der Koalition umzusetzen. Der Koalitionsvertrag sollte ein klares Bekenntnis zum Lieferkettengesetz und zum entsprechenden Engagement dafür im Bundesrat beinhalten. Und Hamburg sollte mit gutem Beispiel vorangehen – gerade in der öffentlichen Beschaffung besteht hier noch Handlungsbedarf. Julia Sievers, Referentin der Agrar Koordination und Vertreterin der Hamburger Initiative Lieferkettengesetz: „Die Vorgaben für die öffentliche Beschaffung in Hamburg müssen im Hinblick auf Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltstandards konkretisiert und verschärft werden. Internationale Standards wie zum Beispiel die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sollten eine verbindliche Grundlage sein.“ Christine Priessner, Projektkoordinatorin „Fair Trade Stadt Hamburg“ und Vertreterin der Hamburger Initiative Lieferkettengesetz: „Wir begrüßen die zukünftige Berichtspflicht der Öffentlichen Unternehmen der Stadt Hamburg gemäß Deutschem Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die Berichtspflicht alleine ist jedoch zu wenig, um der menschenrechtlichen
Sorgfaltspflicht zu genügen. Öffentliche Unternehmen müssen zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden – u.a. einer Risikoanalyse, Maßnahmen zur Minimierung menschenrechtlicher Risiken, einem entsprechenden Beschwerdemechanismus und einem Mechanismus zur Reparation.“